Strafregisterauszug

 

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B.: Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

erforderliche Unterlagen:

  • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung" (bei Beantragung per Post oder E-Mail)
  • amtlicher Lichtbildausweis 
  • bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: eine Vollmacht dass die abholende Person die Bescheinigung mitnehmen darf

Neuerung bei Strafregisterbescheinigungen

Für die Sonderformen der Strafregisterbescheinigung:

  • Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge – KJF
  • Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung – PBW
  • Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen – TSF

wird ab sofort eine Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers benötigt, damit die Gebührenbefreiung zur Anwendung kommt.
Die Bestätigung muss zwingend als Original vorgelegt werden, um Missbräuche zu reduzieren. Sie benötigt eine eigenhändige Unterschrift, eine firmenmäßige Fertigung (z.B. Stempel) und die Personendaten der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers.

Für Personen im ehrenamtlichen Einsatz wie z.B. ehrenamtliche Sanitäter*innen, Freiwilligenorganisationen, spendenbegünstigte Einrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist diese Bestätigung zwar nicht zwingend erforderlich aber ebenfalls empfohlen, da die Personen nachweisen müssen, für die jeweilige Organisation im Einsatz zu sein. In jedem Fall muss die Bestätigung den oben genannten Kriterien entsprechen.

Folgende Gebühren fallen somit für Strafregisterbescheinigungen an:
Regulärer Strafregisterauszug:
1x Zeugnisgebühr € 21,00
1x Eingabegebühr € 21,00
1x Verwaltungsabgabe € 2,10

Strafregisterauszug mit der Bekanntgabe, bei welcher Stelle diese vorgelegt wird:
1x Eingabegebühr € 21,00
1x Verwaltungsabgabe € 2,10

Strafregisterbescheinigung für KJF, PBW oder TSF (Bedeutung siehe oben):
1x Eingabegebühr € 21,00
1x Verwaltungsabgabe € 2,10
1x Beilagengebühr € 3,90

Strafregisterbescheinigung für freiwilliges Engagement gem. § 14 TP 6 Abs.5 Z 28 GebG unter Nachweis der entsprechenden Bestätigungen:
1x Beilagengebühr € 3,90