Strafregisterauszug

 

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B.: Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

erforderliche Unterlagen:

  • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung" (bei Beantragung per Post oder E-Mail)
  • amtlicher Lichtbildausweis 
  • bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: eine Vollmacht dass die abholende Person die Bescheinigung mitnehmen darf

Neuerung bei Strafregisterbescheinigungen

Bei Strafregisterbescheinigungen gibt es seit Jahresbeginn 2026 neue Preise. Wenn Sie einen Strafregisterauszug bei uns auf der Behörde beantragen gelten nun die Preise wie in der mitleren Spalte unten angegeben.

Beantragen Sie den gewöhnlichen Strafregisterauszug selbst mittels ID-Austria auf dieser Webseite https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo kostet die Bescheinigung nur € 18,00.

Art der StrafregisterbescheinigungPreis bei Beantragung auf einer BehördePreis bei Beantragung mittels ID Austria
gewöhnliche Strafregisterbescheinigung€ 26,00€ 18,00
Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge€ 29,00-
Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung€ 29,00-
Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen€ 29,00-
Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement
€ 0,00-


Werden mehrere Arten der Strafregisterbescheinigung beantragt, ist die Gebühr auch mehrfach zu entrichten. 


Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer 

  • Freiwilligenorganisation,
  • spendenbegünstigten Einrichtung und
  • gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung

ist zur Gänze gebührenfrei. Das heißt in diesen Fällen fallen die Antragsgebühren (und auch andere Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben) nicht an.

Die Gebührenbefreiung ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
    • Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement oder
    • Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich oder
    • der Eintrag der Kirche in der Liste unter gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)
  • Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale (1.000 Euro bzw. 3000 Euro pro Jahr) ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)

Die Bestätigungen können im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Nicht geeignet sind hingegen Blanko- und Pauschalbestätigungen, vorgefertigte Kopien oder Bestätigungen, die aus dem Internet heruntergeladen werden. Für einen geeigneten Nachweis müssen die Bestätigungen somit eigens für den Antragsteller ausgestellt worden sein (zB Adressierung an den Antragsteller durch den Arbeitgeber).

Nunmehr wird die Erbringung dieser Nachweise iZm Freiwilligenorganisationen aber vereinfacht: Für die Beantragung einer gebührenfreien Strafregisterbescheinigung für freiwilliges Engagement bei einer Freiwilligenorganisation soll ein standardisiertes Formular verwendet werden, das unter folgendem Link zum Download bereitsteht: https://www.freiwilligenweb.at/wp-content/uploads/2026/01/2026-Bestaetigung-des-FWE-SRB.pdf

Es umfasst alle gesetzlich erforderlichen Angaben, die für die unkomplizierte Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die ausstellende Behörde notwendig sind und ersetzt damit das Zusammenstellen individueller Unterlagen. Eine Beantragung der besonderen Strafregisterbescheinigungen „Kinder- und Jugendfürsorge“ und „Pflege und Betreuung“ ist damit ebenso möglich.