Wissenswertes zum Hochzeitschießen

Hochzeit

Beim Hochzeitsschießen sind das Oö. Polizeistrafgesetz bzw. das Pyrotechnikgesetz zu beachten und einzuhalten. Ob Meldungen bei der zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion ausreichend sind oder ob eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf notwendig ist, hängt vom verwendeten Schießmaterial ab.

  • Das Böllerschießen mit Pulverladungen (Böllerkanonen) ist bewilligungspflichtig und bedarf eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft als Pyrotechnikbehörde gem. § 29 Pyrotechnikgesetz.
  • Das Schießen mit Gasladungen (Gas-Sauerstoffgemisch) unterliegt hinsichtlich eventueller ungebührlicher Lärmerregung dem § 3 Oö. Polizeistrafgesetz.

Beim Schießen mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 bis F4 sind die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes (insbesondere grundsätzliches Verbot für die Kategorie F2 im Ortsgebiet) gemäß § 38 Pyrotechnikgesetz zu beachten. Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4 bedarf es eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (nur für ausgebildete Pyrotechniker möglich).


Empfehlungen für das Hochzeitschießen:

  • Das Hochzeitschießen ist bei der örtlich zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion anzukündigen bzw. ist bei Verwendung von Böllerkanonen die Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft zu erwirken.
  • Das Hochzeitschießen darf ausschließlich am Vorabend einer Hochzeit, höchstens in der Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr, sowie am Tag der Hochzeit in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und Trauungsbeginn durgeführt werden.
  • Es darf nicht ununterbrochen geschossen werden, sondern sind max. drei Schussabgaben zulässig und ist eine anschließende Pause von einer halben Stunde einzuhalten.
  • Es dürfen nur zertifizierte pyrotechnische Artikel vom Fachhändler verwendet werden.
  • Es darf nicht in der unmittelbaren Nähe von Wäldern bei Trockenphasen oder sonst erhöht entzündbarem und brennbarem Umfeld durchgeführt werden.
  • Die unmittelbare Nachbarschaft ist möglichst nachweislich vom beabsichtigten Schießen zu verständigen.
  • Wenn es in der Nähe eine Tierhaltung gibt, ist der Tierhalter vorher zu verständigen.
  • Das Schießen im verbauten Gebiet (das sind jedenfalls etwa fünf Häuser in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander) ist verboten.
  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alten- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
  • Wer ungebührlicherweise Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  • Die Schussrichtung muss von Personenansammlungen, Häusern, Straßen und Wegen weg gerichtet sein.

Nur unter Einhaltung aller Bedingungen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von Ortsüblichkeit und Rechtmäßigkeit eines Hochzeitschießens ausgegangen werden. Ist dies nicht der Fall, so stellen solche möglicherweise Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Polizeistrafgesetz oder dem Pyrotechnikgesetz dar und drohen dafür Geldstrafen bis zu € 3.600,- und Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen.

Pyrotechnikgesetz - geltende Fassung

17.04.2024 08:56